Die gesetzliche Grundlage zum eichrechtskonformen Laden

Die EU beschäftigt sich schon länger mit der Regelung bezüglich der Abrechnung von Ladevorgängen in der Elektromobilität. In der Anfangszeit gab diesbezüglich einige Konflikte. Die Betreiber von Ladesäulen entwickelten individuelle Abrechnungsmodelle z.B. rechneten sie über Pauschalbeträge oder einfach über den Ladezeitraum ab. Als die technischen Voraussetzungen zur Vereinheitlichung gegeben waren, wurden die Bestrebungen der EU mit der Richtlinie 2014/94/EU AFID (Alternative Fuels Infrastructure Directive) festgelegt. Wie der Name schon sagt, regelt sie den Aufbau der Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstoffe.

Mit Wirkung zum 01.04.2019 wurde diese EU-Richtlinie im deutschen Mess- und Eichrecht umgesetzt. Ab diesem Datum müssen neu errichtete Ladestationen im öffentlichen Raum mit eichrechtskonformen Ladeeinrichtungen aufgebaut werden. Das beinhaltet unter anderem die eichrechtskonforme Messung und Abrechnung des geladenen elektrischen Stroms. Hierzu gilt seit dem 28.05.2022 die neue Preisabgabeverordnung, die die Preisangabepflicht zum punktuellen Aufladen von Elektrofahrzeugen regelt.

Welche Anforderungen muss eine Ladestation nach dem Eichrecht erfüllen?

Die reine Messwerterfassung über einen eichrechtskonformen Zähler ist bei der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität nicht ausreichend. Der Nutzer muss die geladene Energie und die Zeit, die der Ladevorgang in Anspruch genommen hat, in Zusammenhang mit dem Preis des gemessenen Kilowattstunden- oder Zeitwertes, nachprüfen können. Zusätzlich muss die Übertragung der Kundendaten und Messwerte an ein Backend beweissicher sein.

Für die Elektromobilität bedeutet dies also: Eichrechtskonforme Zählung und eichrechtskonforme Belegführung muss immer dann nachgewiesen werden, sobald Energie direkt verkauft wird. Ein geeichter Zähler reicht also nicht aus: Eine Konformitätsbewertung ist nur in Verbindung mit einem Abrechnungsbackend, dass die Datenaufbereitung, Übermittlung und sichere Speicherung der Daten übernimmt, möglich.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Alle Zählerdaten müssen Display der Ladestation klar erkennbar sein
  • Die Messeinrichtungen der Ladestation muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und geeicht sein
  • Das Messsystem muss über eine Einrichtung zur Erstellung der digitalen Signatur verfügen
  • Der Datensatz zur Ladung eine E-Autos muss folgendes beinhalten: Messwert des Anfangs- und Endzählerstands oder die Differenz, Einheit des Messwerts, Zeitstempel, eindeutige ID der Ladevorrichtung und des Kunden
  • Ein Backend-System, das die sichere Übertragung der Daten und somit auch die nachträgliche Überprüfung durch den Fahrer ermöglicht

Wann muss eine Ladestation eichrechtskonform sein?

Diese Frage ist jetzt leicht zu beantworten: Sobald es um öffentliche oder halböffentliche Infrastruktur, z.B. in Parkhäusern geht, und der Ladevorgang kostenpflichtig ist, gilt das Eichrecht. Nur die korrekte Messung und Erfassung der geladenen Kilowattstunden sowie des genauen Ladezeitraumes, machen eine transparente Abrechnung möglich. Zudem müssen, um die notwendige Sicherheit zu gewährleisten, laut Eichrecht Kundendaten eindeutig zugeordnet und an eine sichere Abrechnungsplattform (Backend) übertragen werden.

Wann muss eine Ladestation nicht eichrechtskonform sein?

Eichrechtskonformes Laden ist nicht notwendig, wenn der Strom umsonst zur Verfügung gestellt wird. Ebenfalls ist eichrechtskonformes Laden nicht notwendig, wenn es sich um einen sogenannten geschlossenen Nutzerkreis handelt. Dies ist der Fall, wenn bspw. Ein Unternehmen seinen Mitarbeitern oder Gästen eine Ladekarte ausgibt und diese zum Laden verwendet wird. Selbst wenn der Strom verkauft wird, ist dies kein eichrechtskonformer Ladevorgang. Ebenso muss eine privat genutzte Wallbox zu Hause nicht geeicht sein. Unternehmen werden für diese Leistung mit Steuererleichterungen belohnt, da auch sie den Ausbau von Ladeinfrastruktur in Deutschland unterstützen.  

Fazit:

Seit Mai 2022 müssen in Deutschland alle Betreiber von Ladestationen, die Ihren Strom verkaufen und nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen, über eichrechtskonforme Ladenstationen abrechnen. Somit steht dem nutzerfreundlichen Ausbau von gewerblicher Ladeinfrastruktur nichts mehr im Weg. Damit erfüllt das Eichrecht einen wichtigen Aspekt für den Verbraucherschutz und ist Grundlage für fairen Energiehandel. 

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